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junge Menschen fördern.
Helfen Sie mit!

Spendenkonto, Zustiftungen, Patenschaften & Zuwendungsbescheinigung

Die gemeinnützige Stiftung erhält keine staatlichen Mittel und ist auf Spenden und Zustiftungen angewiesen. Die Stiftung darf Zuwendungsbescheinigungen ausstellen. Zustiftungen werden auf Wunsch namentlich dauerhaft genannt. Die Stiftung ist Mitglied im Bundesverband Deutscher Stiftungen.

Haben Sie Fragen zu Spenden, Zustiftungen oder Firmenpatenschaften für Stipendien?

Kontaktieren Sie uns bitte unter spenden@almetes-stiftung.de

Helfen Sie mit! Die jungen Menschen freuen sich auf Ihre Unterstützung.

Spendenkonto:

Alexa Melcher & Thomas Schiffer – Stiftung
Taunus Sparkasse Kronberg
IBAN: DE20512500000055016917
BIC: HELADEF1TSK
Kontonummer: 55016917
BLZ: 512 500 00

Gemäß ihrer Satzung ist die Stiftung eingestuft als ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, spendenempfangsberechtigte Körperschaft mit der Befugnis zur Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen (Bescheid über die gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO (Abgabenordnung) vom 11. Juli 2023 durch das Finanzamt Bad Homburg vor der Höhe). Die Stiftung ist von der Körperschaftssteuer befreit.

Die Spendeneinnahmen dienen der satzungsgemäßen Erfüllung der Stiftungszwecke.

Zuwendungsbescheinigung/Spendenquittung:

Bei Spenden bis zu 300 Euro genügt die Vereinfachte Zuwendungsbescheinigung/Spendenbescheinigung (download hier oder im Downloadbereich dieser Hompepage) die zusammen mit Ihrem Kontoauszug oder Bareinzahlungsbeleg als Zuwendungsbestätigung/Spendenquittung zur Vorlage bei Ihrem Finanzamt eingereicht wird (§ 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b) EStDV).

Bei Spenden über 300 Euro geben Sie bitte zur Erstellung der Zuwendungsbescheinigung/Spendenbescheinigung im Verwendungszweck die vollständige Adresse der Spenderin bzw. des Spenders an. Alternativ oder ergänzend informieren Sie uns bitte parallel über die Spende via eMail an spenden@almetes-stiftung.de

Spenden ab 5.000 Euro können vom Stiftungsvorstand dem Grundstockvermögen der Stiftung zugeführt werden, sofern der Spender bzw. die Spenderin nichts anderes verfügt hat. Das Grundstockvermögen der Stiftung dient dem Erhalt der Stiftung und der Erzielung von Stiftungserträgen zur kontinuierlichen Erfüllung der Stiftungszwecke.

Erbschaften, Nachlässe, Vermächtnisse werden dem Grundstockvermögen der Stiftung zugeführt (Zustiftungen), sofern durch den/der Verfügenden, Erblasser/in bzw. Vermächtnisgeber/in nichts anderes verfügt wurde.

© 2025 Alexa Melcher und Thomas Schiffer – Stiftung